- Seit dem 1. Januar 2023 gilt für neue Photovoltaikanlagen bis 30 kWp der Nullsteuersatz (0% MwSt) – du zahlst beim Kauf keine Mehrwertsteuer mehr.
- Wer vor 2023 eine PV-Anlage gekauft hat, kann die gezahlte Mehrwertsteuer über den Vorsteuerabzug beim Finanzamt zurückfordern – wenn er zur Regelbesteuerung optiert hat.
- Für Anlagen ab 2023 entfällt der bürokratische Aufwand komplett: keine Umsatzsteuer-Anmeldung, kein Kleinunternehmer-Opt-in nötig.
- Die wichtigsten Formulare: USt 1 A (Umsatzsteuererklärung), USt 1 E (Voranmeldung) – bei Anlagen vor 2023.
- Fristen beachten: Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise einreichen.
Was hat sich 2023 geändert? Der Nullsteuersatz erklärt
Ab dem 1. Januar 2023 hat der deutsche Gesetzgeber eine wichtige Vereinfachung eingeführt: Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt seitdem der Nullsteuersatz – also 0% Mehrwertsteuer.
Was bedeutet das konkret? Du kaufst eine neue PV-Anlage und zahlst dafür keinen einzigen Cent Mehrwertsteuer. Der Installateur stellt dir eine Rechnung ohne MwSt-Ausweis aus. Für dich als Käufer ist das eine direkte Kostenersparnis von bis zu 19% des Anlagenpreises.
Der Nullsteuersatz gilt für:
- PV-Module, Wechselrichter und Batteriespeicher
- Anlagen bis zu einer installierten Bruttoleistung von 30 kWp
- Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen
- Montage und Installation durch den Fachbetrieb
Wichtig: Der Nullsteuersatz bedeutet nicht, dass die MwSt. auf 0 gesetzt wird und der Handwerker keine MwSt. mehr ausweisen darf – er bedeutet, dass der Steuersatz gesetzlich bei 0% liegt. Du als Privatkunde brauchst dich damit nicht weiter zu befassen.
Wer hat Anspruch auf Photovoltaik Mehrwertsteuer Rückerstattung?
Hier trennt sich die Situation je nachdem, wann deine Anlage installiert wurde.
Anlagen ab Januar 2023: Für dich ist dieses Thema im Grunde erledigt. Du hast beim Kauf bereits keine Mehrwertsteuer bezahlt – es gibt nichts zurückzufordern. Du musst dich auch nicht mehr als Kleinunternehmer oder regelbesteuerter Unternehmer beim Finanzamt anmelden, nur weil du Strom einspeist.
Anlagen vor 2023: Wer zwischen 2012 und Ende 2022 eine PV-Anlage installiert hat und damals zur Regelbesteuerung optiert hatte, konnte die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt zurückfordern. Das war der klassische Weg, um die 19% MwSt. auf die Anlage zurückzubekommen.
Den Vorsteuerabzug konntest du nutzen, wenn du:
- auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast
- dich als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beim Finanzamt angemeldet hast
- eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener MwSt. vom Installateur hattest
- den eingespeisten Strom umsatzsteuerpflichtig abgerechnet hast
Wer diese Voraussetzungen erfüllte, konnte die gesamte gezahlte Mehrwertsteuer – bei einer 20.000 Euro teuren Anlage also rund 3.200 Euro – vom Finanzamt zurückbekommen.
Schritt-für-Schritt Anleitung: Formulare und Fristen
Der folgende Ablauf betrifft hauptsächlich Anlagen, die vor 2023 installiert wurden. Für neue Anlagen ab 2023 entfällt dieser gesamte Prozess.
Schritt 1: Beim Finanzamt als Unternehmer anmelden
Du musst dich als Kleingewerbetreibender oder Unternehmer beim zuständigen Finanzamt anmelden. Dafür füllst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus – den findest du auf dem ELSTER-Portal (www.elster.de) oder direkt beim Finanzamt.
Im Fragebogen wählst du aus, dass du auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtest. Das ist der entscheidende Schritt, der dir den Vorsteuerabzug ermöglicht.
Schritt 2: Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen (USt 1 E)
Im ersten Jahr musst du in der Regel monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 E) über ELSTER einreichen. Hier gibst du an:
- Deine Vorsteuer aus dem Kauf der PV-Anlage (einmalig, im Monat der Inbetriebnahme)
- Deine vereinnahmte Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom (monatlich/quartalsweise)
Das Finanzamt erstattet dir die Differenz – also die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf abzüglich der Umsatzsteuer auf deine Einnahmen. In den meisten Fällen ist dieser Betrag im ersten Jahr deutlich negativ, du bekommst also Geld zurück.
Schritt 3: Jährliche Umsatzsteuererklärung (USt 1 A)
Am Jahresende reichst du die Umsatzsteuererklärung (USt 1 A) ein. Sie fasst alle monatlichen Voranmeldungen zusammen und stellt sie gegen deine tatsächlichen Einnahmen und Vorsteuerbeträge des Jahres. Auch hier läuft alles über ELSTER.
Wichtige Fristen:
- Voranmeldung monatlich: bis zum 10. des Folgemonats
- Voranmeldung quartalsweise: bis zum 10. nach Quartalsende (wenn das Finanzamt das genehmigt hat)
- Jahreserklärung USt 1 A: bis zum 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater: 28./29. Februar des übernächsten Jahres)
Schritt 4: Rechnung korrekt aufbewahren
Bewahre die Original-Installationsrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer mindestens 10 Jahre auf. Das ist die Grundlage für deinen Vorsteuerabzug. Fehlt ein Pflichtbestandteil auf der Rechnung (z.B. Steuernummer des Installateuers, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung), kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.
Was gilt für ältere Anlagen? Die Besonderheiten vor 2023
Wenn du eine Anlage zwischen 2012 und 2022 betreibst und damals die Regelbesteuerung gewählt hast, bist du weiterhin umsatzsteuerpflichtig für deinen eingespeisten Strom. Das ändert sich nicht automatisch durch den neuen Nullsteuersatz.
Du hast jedoch die Möglichkeit, zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln, wenn dein Umsatz aus dem Stromverkauf unter 25.000 Euro im Vorjahr lag (Grenze ab 2025). Das erspart dir die laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen – du verlierst aber auch den Vorsteuerabzug für zukünftige Anschaffungen (z.B. Batteriespeicher).
Eine häufige Situation: Du hast 2020 eine Anlage gekauft, die Vorsteuer bereits erstattet bekommen und bist jetzt noch formal umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall lohnt sich der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung oft – besonders wenn dein jährlicher Einnahmen aus der Einspeisung überschaubar sind.
Für den Wechsel schreibst du einen formlosen Brief an dein Finanzamt und teilst mit, dass du ab dem nächsten Kalenderjahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest. Fristen: Der Wechsel muss vor Beginn des jeweiligen Jahres erklärt werden.
Häufige Fehler vermeiden
Fehler 1: Zu spät beim Finanzamt angemeldet
Wer sich erst Monate nach der Installation anmeldet, riskiert, dass das Finanzamt die Vorsteuer für den Anschaffungsmonat nicht mehr anerkennt. Melde dich so schnell wie möglich nach Installation an.
Fehler 2: Rechnung mit Fehlern akzeptiert
Prüfe die Installationsrechnung sofort auf Vollständigkeit. Fehlt die Umsatzsteuer-ID des Installateurs oder ist die Leistungsbeschreibung zu vage, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug ablehnen. Lass dir bei Bedarf eine korrigierte Rechnung ausstellen.
Fehler 3: Voranmeldungen vergessen
Das Finanzamt verlangt pünktliche Einreichung. Schon eine vergessene Voranmeldung kann zu Säumniszuschlägen führen. Richte dir am besten Kalendererinnerungen ein oder nutze einen Steuerberater.
Fehler 4: Neue Anlage ab 2023 trotzdem als umsatzsteuerpflichtig angemeldet
Wer nach dem 1. Januar 2023 eine neue Anlage bis 30 kWp installiert hat und sich trotzdem beim Finanzamt als Unternehmer angemeldet hat, schafft sich unnötigen Aufwand. Der Nullsteuersatz macht diese Anmeldung überflüssig. Falls du das getan hast, kläre mit deinem Finanzamt, ob und wie du die Registrierung rückgängig machen kannst.
Fehler 5: Batteriespeicher vergessen
Bei Anlagen vor 2023: Der Vorsteuerabzug gilt auch für nachträglich installierte Batteriespeicher – sofern du noch umsatzsteuerpflichtig bist. Viele Betreiber vergessen das und verschenken damit Geld.
Fazit
Die Photovoltaik Mehrwertsteuer Rückerstattung ist ein Thema, das je nach Alter deiner Anlage sehr unterschiedlich zu behandeln ist. Für Neuanlagen ab 2023 ist dank des Nullsteuersatzes der gesamte bürokratische Aufwand entfallen – ein echter Gewinn für alle, die jetzt in Solarenergie investieren.
Wer hingegen vor 2023 investiert hat, kann über den Vorsteuerabzug die damals gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern – vorausgesetzt, er hat rechtzeitig die richtigen Schritte unternommen. Die Kernformulare sind der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die monatliche USt 1 E und die jährliche USt 1 A – alles über ELSTER einzureichen.
Falls du unsicher bist, ob deine bisherigen Schritte korrekt waren oder ob ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung für dich Sinn macht, lohnt sich ein kurzes Gespräch mit einem Steuerberater. Die Kosten dafür amortisieren sich oft schnell.
FAQ
Kann ich die Mehrwertsteuer auch noch nachträglich zurückfordern, wenn ich das 2020 versäumt habe?
Ja, grundsätzlich ist das möglich – allerdings nur innerhalb der steuerlichen Verjährungsfristen (in der Regel 4 Jahre). Du müsstest rückwirkend Umsatzsteuererklärungen einreichen und dich als Unternehmer anmelden. Das ist aufwendig und nicht in jedem Fall genehmigt das Finanzamt die Rückanmeldung. Ein Steuerberater kann hier einschätzen, ob der Aufwand sich lohnt.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkonkraftwerke?
Ja. Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) fallen seit 2023 ebenfalls unter den Nullsteuersatz – unabhängig von der Leistung. Du zahlst beim Kauf keine Mehrwertsteuer, und eine Anmeldung beim Finanzamt ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn mein Installateur 19% MwSt. auf der Rechnung ausweist, obwohl der Nullsteuersatz gilt?
Das wäre ein Fehler des Installateurs. Du hast Anspruch auf eine korrigierte Rechnung ohne MwSt.-Ausweis. Ein falsch ausgewiesener Steuerbetrag kann zu Problemen führen – der Installateur schuldet dem Finanzamt dann dennoch die ausgewiesene Steuer. Lass die Rechnung sofort korrigieren.
Muss ich als Betreiber einer neuen PV-Anlage (ab 2023) überhaupt noch etwas beim Finanzamt melden?
Für die Umsatzsteuer nein. Du musst dich nicht mehr als Unternehmer anmelden, nur weil du Strom ins Netz einspeist. Für die Einkommensteuer gilt hingegen: Einnahmen aus der Einspeisung sind steuerfrei, wenn die Anlage unter 30 kWp liegt (§ 3 Nr. 72 EStG). Auch hier gibt es seit 2022/2023 erhebliche Vereinfachungen.
